Haustierverbot durch den Vermieter – kommt immer drauf an

Für ein Verbot von Haustieren durch den Vermieter, sowohl a priori als auch a posteriori, braucht es rechtlich eine kleine Einführung.

Ein Drittel aller deutschen Haushalte hält sich ein Haustier. Insgesamt dürften es sogar an die 28 Millionen Exemplare an Zwei-, Vier- oder Mehrbeinern sein. Streitigkeiten um die Tierhaltung, deren Regelungen im Gesetz meist mit nicht abstrakt zu haltenden Formulierungen gehandhabt wird („wie lange und laut darf ein Hund am Tag bellen?“), geht ein Vermieter gerne im Vorhinein aus dem Weg. Deswegen ist hier der Mietvertrag ganz wichtig.

Ein Pauschalverbot zur Tierhaltung in Mietwohnungen ist unwirksam, eine Formulierung eines zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Vertrages „Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Kleintieren, dürfen nicht gehalten werden“ ist jedoch zulässig.

Den Vermieter immer fragen

Haustiere Mietrecht

© Hendrik Schwarzkopf

Die vermietende Partei sollte also vorab wegen der Haltung von Haustieren befragt werden, damit sie ihren Segen dafür gibt. Nennen Sie, um alle Unklarheiten aus dem Weg zu räumen, auch die konkrete Tiersorte, die sich in Ihren Räumlichkeiten aufhalten wird.

Ist es allerdings so, dass der Vermieter eine Tierhaltung untersagen möchte, die seiner Meinung nach nicht vertragskonform verläuft oder verlaufen ist, muss er dies innerhalb von drei Jahren nach vertraglich vereinbartem Mietbeginn tun. Danach ist sein Anspruch darauf abgelaufen.

Wenn Hund, Katze & Co. andere Mitmieter jedoch nachweislich belästigen, zum Beispiel durch permanentes Bellen, aggressives Verhalten oder hygienische Verstöße und so weiter, kann der Vermieter die Tierhaltung auch noch nachträglich verbieten. Sollte das Tier aber durch ein spezielles Training zu mehr Benimm geführt werden oder durch ein zahmeres Tier ersetzt werden, heben Richter das Tierverbot auch schon mal wieder auf.

Neue Mieter vs. Alte Mieter im Haustierverbot

Generell gilt folgendes: Neumieter müssen ein Tierhalteverbot a posteriori akzeptieren, während zum Zeitpunkt des Erlasses des Tierverbotes schon dagewesene Mieter weiterhin Tiere halten dürfen. Diese Regelung ist valide, sofern sie für alle neuen Mieter ab dem Zeitpunkt des Verbotes gilt.

Sollte jedoch auch nur ein später eingezogener Mieter wieder ein Tier halten dürfen, ist das Verbot anfechtbar und Altmieter können sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Prinzipiell kann man nicht dem einen Mieter etwas erlauben und dem Nächsten nicht. Das Gebot der Gleichbehandlung kommt hier vollends zum Tragen.

Das Landgericht Berlin (AZ: 64 S 234/85) führt aus, dass die Verweigerung der Tierhaltung für einen Mieter bei gleichzeitiger Gestattung der Tierhaltung für einen anderen Mieter ohne Sachgrund zu „unerträglichen Unbilligkeiten“ führe. Weitere Informationen zu Urteilen darüber und viele weitere Rechtslagen im Mietrecht werden hier gesammelt aufbereitet.