Anspruch auf Unterhalt für das Kind

In Deutschland gibt es rund 2,9 Millionen Scheidungskinder. Da – statistisch gesehen – jede zweite Ehe mittlerweile geschieden wird und der Trend deutlich nach oben geht, ist es unabdingbar, dass es das Familienrecht gibt, welches Unterhaltszahlungen eindeutig regelt. Der Unterhalt für das Kind ersetzt zwar nicht den fehlenden Elternteil, gibt jedoch immerhin ein wenig finanzielle Sicherheit. Für Kinder ist eine Trennung der Eltern immer ganz besonders hart, da sich die näheren Lebensumstände von jetzt auf gleich rapide ändern. Ein Kind kann immer nur bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt wählen und oftmals reicht das Einkommen desjenigen, der das Kind bei sich aufnimmt nicht aus, um dem ehelichen Nachwuchs den Lebensstandard, welches es aus der Ehezeit der Eltern gewohnt war, aufrechtzuerhalten. Mit dem Unterhalt für das Kind kann jedoch dem Nachwuchs zumindest die Lebensgrundlage aufrechterhalten werden.

Unterhalt Berechnung Kind

Wie wird der Unterhalt für das Kind bemessen?

Der Kindesunterhalt findet seine Grundlage in den §§1601ff und 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist Ausdruck der elterlichen Familienfürsorge und wird – je nach Alter des Kindes – gestaffelt. Zur Zahlung vom Unterhalt für das Kind sind beide Elternteile verpflichtet, auch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht dauerhaft aufhält. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das gesetzlich gezahlte Kindergeld auf die Zahlung von dem Kindesunterhalt angerechnet wird.

Was fällt alles unter den Kindesunterhalt?

In erster Linie soll der Unterhalt für das Kind den Mindestbedarf des alltäglichen Lebens abdecken, sprich Kleidung und Nahrungsmittel sowie sämtliche Bedarfsgüter die der Nachwuchs für das Heranwachsen benötigt. Oftmals ist der sogenannte Mehrbedarf ein Streitthema unter den getrennten Elternteilen, da es hierfür noch keine abschließende gesetzliche Regelung gibt. Es ist zwar unstrittig, dass der Mehrbedarf ebenso vom geschiedenen Ex-Partner desjenigen Elternteils, der das Kind bei sich aufgenommen hat, mitgetragen werden muss, jedoch ist  Mehrbedarf ein ziemlich weitreichender Begriff. Ob das Kind an Schulausflügen teilnehmen muss oder nicht, oder ob es Markenklamotten und teures Spielzeug erhalten soll fällt oftmals unter die Themen, über die gerne gestritten wird.

Unstrittig hingegen ist es, dass, wenn das Kind volljährig geworden ist und sich dazu entschließt zu studieren, der geschiedene Elternteil weiterhin den Unterhalt für das Kind so lange zahlen muss, bis das Studium abgeschlossen ist. Diese Regelung gilt allerdings nur für den sogenannten ersten Bildungsweg. Wenn die Eltern sich gütlich getrennt haben, kann dieses allerdings mit einer Trennungsvereinbarung anderweitig geregelt werden. Die Unterhaltszahlungen für das Kind können dann variabel vereinbart werden. Es ist daher sinnvoll im Falle einer gütlichen Trennung in die Vereinbarung, neben dem Ehegattenunterhalt, auch den Unterhalt für das Kind bei einer längeren Ausbildungszeit einfließen zu lassen.