Böse Überraschung zum Mietvertragsende

Bei Einzug in eine neue Wohnung stellt der Mieter dem Vermieter in der Regel entweder eine Mietkaution oder eine Mietbürgschaft. In der Praxis ist die Mietkaution die vorherrschende Form. Das optimale Szenario aus Mietersicht zum Ende eines Wohnungsmietvertrags sieht in der Regel so aus: Man übergibt die Mietsache dem Vermieter, dieser ist mit dem Zustand der Mietsache vollauf zufrieden und nimmt diese daher unverzüglich ab und zahlt ohne weitere Verzögerung den vollständigen Mietkautionsbeitrag an den Mieter zurück. In der Praxis sieht sich der Mieter jedoch häufig mit dem gegenteiligen Szenario konfrontiert: Der Vermieter ist mit dem Zustand der Mietsache nicht einverstanden und der Mieter steht auf einmal vor einem Problem wenn dieKaution einbehalten wird.

Was tun wenn die Kaution einbehalten wird?

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet nach Beendigung des Mietvertrags eine vom Mieter geleistete Kaution zuzüglich der angefallenen Verzinsung zurückzuzahlen. Allerdings hat der Vermieter die Mietkaution nicht unverzüglich nach Eingang des Kündigungsschreibens oder gar unverzüglich nach Auszug zu erstatten. Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter eine Prüfungszeit ein während der er die Kaution einbehalten darf. Sie dient dem Zweck die Wohnung eingehend auf eventuell noch vorhandene Mängel zu überprüfen. Auch für den Fall, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt hat und eine Nachzahlungspflicht des ausgezogenen Mieters zu erwarten ist, darf der Vermieter – zumindest einen Teil – der Kaution einbehalten. In der Regel wird dem Vermieter von der Rechtsprechung eine Einbehaltung von bis zu sechs Monaten gestattet. Zu beachten für die Parteien des Mietverhältnisses ist hierbei, dass keine einheitlichen, starren Fristen existieren, sondern immer der konkrete Einzelfall zu beurteilen ist. Sind beispielsweise keine Nachzahlungen auf die Betriebskosten zu erwarten, bestehen keine Mängel an der Mietsache und hat der Mieter zudem sämtliche Mietzahlungen geleistet, wäre es rechtswidrig wenn die Kaution einbehalten wird. Diese etwas unklaren Vorgaben seitens der Rechtsprechung sind sicherlich nicht hilfreich, um die Anzahl von Streitigkeiten rund um das Mietrecht zu reduzieren.

Alternatives Vorgehen zu Beginn des Mietvertrags

Um unnötige Streitereien wenn die Kaution einbehalten wird zu verhindern, bietet es sich an zu Beginn des Mietverhältnisses über die Alternative einer Mietbürgschaft mit dem Vermieter zu verhandeln. Aus Mietersicht lassen sich so Engpässe in der Liquidität ggf. von vornherein verhindern.