Allgemeine Ausgangslage

Rund um dem Themenkomplex der Verzinsung der Mietkaution entstehen beim Wohnungsmietvertrag sowie beim Untermietvertrag immer wieder Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Der Gesetzgeber hat die Begrenzung und die Anlage von Mietsicherheiten in § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dabei ist der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Verzinsung eigentlich relativ eindeutig: § 551 Absatz 3 BGB regelt explizit, dass der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat. Soweit der Vermieter dem Mieter kein entsprechend separates Konto nachweist, darf der Mieter die Leistung sogar solange verweigern und die Mietkaution einbehalten, bis ihm der Vermieter ein geeignetes Konto nachgewiesen hat. Ansonsten hat der Mieter jederzeit das Recht, Auskunft zu verlangen, wo und zu welchen Konditionen das Geld durch den Vermieter tatsächlich angelegt wurde.

Der Ablauf und Probleme bei der Verzinsung der Mietkaution

Jegliche Verzinsung der Mietkaution steht eindeutig dem Mieter zu. Allerdings muss dies nicht zwangsläufig zu Freudensprüngen auf Mieterseite führen, da die Verzinsung im Sinne der gesetzlichen Vorgabe („Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist“) ziemlich gering und meistens unter 1% per Anno ausfällt. Ein gern übersehener Punkt hinsichtlich der Verzinsung der Mietkaution ist, dass die Zinsen der Kaution der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter dem Mieter zum Ende des Jahres eine Übersicht über die Zinserträge zukommen lassen sollte, damit dieser für eine ordnungsgemäße Versteuerung sorgen kann. Im Falle der alternativen Form der Mietsicherheitsleistung mittels einer Bürgschaft der Miete, verhält es sich genau umgekehrt. Hier hat der Mieter die Verzinsung der Mietkaution zu zahlen.

Alternative Möglichkeiten

Erwähnenswert zum Themenbereich der Verzinsung der Mietkaution ist noch, dass der Mieter die Auszahlung der Zinsen nicht während der laufenden Mietvertragsdauer verlangen kann, sondern erst nach Ablauf des Wohnungs- oder Untermietvertrags. Es steht dem Vermieter und Mieter jedoch grundsätzlich frei eine alternative und möglicherweise lukrativere Anlageform als die der Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu vereinbaren. In einem solchem Fall muss der Mieter jedoch bereit sein, auch die entsprechenden Risiken sowie ggf. längere Kündigungsfristen in Kauf zu nehmen.