Grundsätzliches zum Wohnungsmietvertrag

Wohnungsmietvertrag

Die gesetzlichen Regelungen zum Wohnraummietrecht finden sich größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach ist der Wohnungsmietvertrag grundsätzlich formfrei, was bedeutet das ein Wohnungsmietvertrag sogar mündlich geschlossen werden kann. Sofern eine längere Vertragslaufzeit als ein Jahr zwischen Vermieter und Mieter festgelegt werden soll, hat der Mietvertrag jedoch schriftlich zu erfolgen. Es empfiehlt sich ohnehin aufgrund der Komplexität der Materie jegliches Mietverhältnis, schriftlich zu regeln. Oft steht in der heutigen Zeit zur Absicherung des Vermieters eine Mieterselbstauskunft vor der Unterzeichnung des Mietvertrages. In ihr macht der Mieter Angaben zu seiner finanziellen Situation.

Gesetzliche Vorschriften

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben eine Vielzahl von Regelungen als zwingend festgelegt. Somit verpflichtet sich der Vermieter z.B. im Wohnraummietrecht stets zur Verzinsung der Mietkaution des Mieters (vgl. § 551 BGB). Auch gibt es zum Schutz des Mieters eine Vielzahl von Bestimmungen zum Ausschluss ungerechtfertigter Kündigungen.

Wichtiger Bestandteil eines jeden Wohnungsmietvertrags sollten Regelungen zu den Mietvertragsparteien, der Lage, Umfang und Größe des Mietobjektes, den Mietzahlungen und Fälligkeitsterminen, der Instandhaltung der Mietsache, der Kündigungsmöglichkeiten und -fristen enthalten. Zudem sollte die Erbringung der Mietsicherheit, sei es in Form einer Mietkaution oder einer Mietbürgschaft, genau geregelt werden, um von vornherein langwierige Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen Vermieter und Mieter auszuschließen.

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag endet, wenn er wirksam durch den Mieter oder Vermieter gekündigt wird. Eine solche Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen und muss zwingend eigenhändig unterschrieben werden. Eine ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erfolgen. Der Mieter ist jederzeit zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Frist berechtigt. Ein Vermieter hingegen kann nur kündigen, sofern er über ein sogenanntes berechtigtes Interesse zur Kündigung verfügt. Ein berechtigtes Vermieterinteresse liegt z.B. vor, wenn der Vermieter Eigenbedarf an der Mietsache anmeldet, oder der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist stets unzulässig.

Eine außerordentliche Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn die andere Vertragspartei die vertraglichen Pflichten so erheblich verletzt, dass der anderen Vertragspartei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mieter unberechtigt und ohne Kenntnis des Vermieters einen Untermietvertrag abschließt.

Augen auf beim Wohnungsmietvertrag

Mietrechtsstreitigkeiten beschäftigen die deutschen Gerichte täglich. Um Rechtsstreitigkeiten von vorneherein zu vermeiden, empfiehlt es sich den jeweiligen Mietvertrag vor Unterzeichnung genaustens zu prüfen und unter Umständen rechtskundigen Rat einzuholen.