Mietbürgschaft als Alternativform der Mietsicherheit

Eine Mietbürgschaft gilt neben der häufiger anzutreffenden Mietkaution als alternatives Sicherheitsmittel für Vermieter. Bei ihr verpflichtet sich ein Bürge gegenüber dem Vermieter sämtlichen aus dem Wohnungsmietvertrag hervorgehenden Verpflichtungen des Mieters nachzukommen, sollte der Mieter selbst diesen nicht nachkommen können.

Auch bei einem Untermietvertrag kann sich der Hauptmieter mit einer Mietbürgschaft gegenüber dem Untermieter absichern.

Voraussetzungen der Mietbürgschaft

Mietbürgschaft

Gemäß den Vorgaben des § 766 BGB hat die Bürgschaftserklärung schriftlich zu erfolgen. Die Haftung des Bürgen gegenüber dem Vermieter ist grundsätzlich nicht unbegrenzt, sondern ist vielmehr auf den maximalen Betrag der zulässigen Mietkaution beschränkt. Somit darf auch die Mietbürgschaft nicht den Betrag von drei Netto-Monatskaltmieten überschreiten. Spätere Mieterhöhungen werden zur Ermittlung dieses Maximalbetrags nicht berücksichtigt. Allerdings sollten potentielle Bürgen ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof beachten (BGH, Urteil v. 10.4.2013, VIII ZR 379/12), wonach der Höchstbetrag von drei Monatsmieten dann überschritten werden darf, wenn der Bürge durch Abgabe der Bürgschaftserklärung eine laufendes Mietverhältnis vor einer Kündigung wegen ausstehender Mietzahlungen retten will. Die Begrenzung auf 3 Monatsmieten gilt laut Bundesgerichtshof daher nur für Bürgschaftsfälle bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrags und nicht wennn eine Bürgschaftserklärung erst im Rahmen eines laufenden Mietverhältnisses abgegeben wird.

Zusätzlich haftet der Bürge ggf. noch zusätzlich zu diesem Betrag für die vom Mieter gegenüber dem Vermieter geschuldeten Kosten der Rechtsverfolgung oder der Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Mietbürgschaft endet grundsätzlich automatisch mit Ende des zugrunde liegenden Mietverhältnisses. Eine vorzeitige Kündigung durch den Bürgen ist nicht ohne weiteres möglich. Dies sollte vor Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch den potentiellen Bürgen hinreichend bedacht werden.

Für den Vermieter hat die Stellung einer Mietbürgschaft den Vorteil, dass er, im Gegensatz zur Kaution, nicht zur Anlage des Geldbetrages verpflichtet ist und er nicht das Risiko eingeht, dass seine Mietkaution einbehalten wird. Der Verwaltungsaufwand kann ohne Mietkaution gerade für Wohnungsgesellschaften mit einer Vielzahl von Immobilien entsprechend reduziert werden.

Ein Nachteil jedoch ist, dass für den Mieter die Erträge aus der Verzinsung der Mietkaution wegfallen.

Taugliche Bürgen

Ein in der Praxis häufig anzutreffender Fall der Mietbürgschaft ist, dass Eltern sich etwa für die Studienwohnung ihrer Kinder verbürgen. Eine Bürgschaft ist jedoch nicht notwendigerweise auf den Personenkreis aus dem privaten Umfeld beschränkt. Auch Banken bieten ihren Kunden sogenannte Bank-Mietkautionen an, wobei der Bank in einem solchen Fall Gebühren für die Stellung der Bürgschaft zu entrichten sind.