Mieterselbstauskunft – Was darf gefragt werden?

Vermieter und Wohnungsgesellschaften verlangen immer häufiger vor Abschluss des Wohnungsmietvertrags eine Mieterselbstauskunft. Eingesetzt werden hierbei in Regel vorfertigte Fragebögen, in welchen der potentielle Mieter aufgefordert wird Angaben zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Eine Mieterselbstauskunft dient daher dem Interesse des Vermieters, sich vorab ein Bild über seinen möglichen Mieter zu verschaffen und so etwa von vornherein Mieter auszuschließen, die etwa nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügen. Die Selbstauskunft kommt daher den eigentlichen Sicherungsmitteln des Vermieters, wie beispielsweise der Stellung einer Mietkaution oder Mietbürgschaft, noch zuvor.

Das Recht zur Lüge

Mieterselbstauskunft

Viele Mieter fühlen sich unwohl dabei einem Vermieter detaillierte Auskünfte über ihre persönlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen, bevor überhaupt feststeht, ob ein Mietvertrag tatsächlich zustande kommt. Oftmals wird die Frage gestellt, was im Rahmen einer Mieterselbstauskunft überhaupt zulässiger Weise abgefragt werden darf. Der rechtliche zulässige Rahmen für Selbstauskünfte wird gemäß der Vorschrift von Treu und Glauben im Sinne von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mieter festgelegt. Danach darf der Vermieter grundsätzlich nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis tatsächlich betreffen. So sind z.B. Fragen zu Rasse, Nationalität oder ethnischen Herkunft nicht zulässig. Sofern derartige unzulässige Fragen dennoch vom Vermieter abgefragt werden, hat der potentielle Mieter das Recht die Frage mit einer Lüge zu beantworten. Soweit sich eine derartige Lüge später herausstellen sollte, hat der Vermieter kein Kündigungsrecht aufgrund dieser Lüge. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des potentiellen Mieters hat Vermieter auch kein Recht Auskünfte von Dritten (z.B. Schufa) hinsichtlich der Prüfung der finanziellen Situation des Mieters einzuholen.

Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft können zur Kündigung führen

Zulässige Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft sind hingegen etwa Fragen zu Familienstand, Arbeitgeber und Arbeitsort, zu ausstehenden Mietschulden, Haustieren und zur Anzahl der Haushaltsmitglieder. Sofern über das Vermögen des potentiellen Mieters ein Insolvenzverfahren im Sinne der Zivilprozessordnung eröffnet wurde, ist der Mieter sogar zur Offenbarung im Rahmen der Mieterselbstauskunft verpflichtet. Macht der Mieter hinsichtlich zulässiger Fragen falsche Angaben, hat der Vermieter nach Kenntniserlangung die Möglichkeit den Mietvertag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder außerordentlich zu kündigen.

Falls es nicht zum Abschluss eines  Wohnungsmietvertrags kommt, kann der potentielle Mieter aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen verlangen, dass seine Selbstauskunft vernichtet wird. Ebenfalls darf eine Mieterselbstauskunft keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.