Die Düsseldorfer Tabelle

Wenn es zu einer Scheidung kommt, spielen viele rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle, um ein gemeinsames Leben auseinander zu definieren. Jede Trennung bringt auch immer finanzielle Veränderungen für die betroffenen Partner mit sich und nicht selten ist der einkommensschwächere Part benachteiligt. Um dieser Benachteiligung entgegen zu wirken, wurden die Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich gesetzlich geregelt, damit der finanziell schwächere Part nicht in ein Leben in Not abdriftet. Für den unterhaltspflichtigen Part hingegen ist, sofern keine Kinder vorhanden sind, in erster Linie die Höhe der monatlichen Zahlungen interessant. Diese sind in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, der Unterhaltstabelle, eindeutig festgelegt.

Was ist die Unterhaltstabelle?

Im Jahr 1962 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit anderen Oberlandesgerichten sowie dem Familiengerichtstag eine Unterhaltsleitlinie ins Leben gerufen, welche das Ziel hat, Unterhaltsrechtsprechung mit Hauptaugenmerk auf den Kindesunterhalt einheitlich und gerechter zu standardisieren. Diese Unterhaltstabelle hat vier Bestandteile: Den Unterhalt des Kindes, den Ehegattenunterhalt, die Berechnung des Mangelfalls sowie den Verwandtenunterhalt.
Die Unterhaltstabelle wird alle zwei Jahre neu überarbeitet und ergänzt, im Jahr 2007 wurde sie speziell für die neuen Bundesländer mit der Berliner Tabelle zusammengefügt.

Wie wird die Düsseldorfer Tabelle angewandt?

Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ex-Partners sowie nach Altersgruppen für den Unterhalt des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle kennt indes zehn Einkommensstufen. Um den unterhaltsverpflichteten Partner in der Unterhaltstabelle einordnen zu können, ist es erforderlich, das exakte Nettoeinkommen des Ex-Partners zu kennen. Bei der Festlegung der Unterhaltszahlung findet jedoch der „Mindestselbstbehalt“ des unterhaltsverpflichteten Partners, weil sich das Kind nicht ständig bei ihm aufhält, Berücksichtigung. Je nach Altersgruppe des Kindes ist auch der Mindestbedarf festgelegt. Kinder der Altersgruppe 1 (0-5 Jahre) haben einen Mindestbedarf von 87%, in der Altersgruppe 2 (6-11 Jahre) beträgt der Mindestbedarf 100%, in der Altersgruppe 3 (12-17 Jahre) 117% und in der Altersgruppe 4 (volljährige Kinder) 134%. Als Richtlinie gilt der doppelte Kinderfreibetrag.

Sonderfälle

In der Unterhaltstabelle finden lediglich Unterhaltszahlungen für den normalen alltäglichen Bedarf an Nahrung, Kleidung und Unterhalt des Kindes Berücksichtigung. Studiengebühren und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch nicht berücksichtigt. Weiterhin ist der sogenannte Sonderbedarf nicht enthalten. Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete aber notwendige und hohe Ausgaben, welche ebenfalls vom unterhaltsverpflichteten Elternteil übernommen werden müssen. Diese Definition bietet indes eine große Angriffsfläche für Streitigkeiten.

Die Düsseldorfer Tabelle beinhaltet eine Regelung, welche verhindern soll, dass der Mindestunterhalt für das Kind unter dem Wert der Regelunterhaltsverordnung fällt. Ist dieses der Fall, gilt die Regelunterhaltsverordnung so lange, bis der Mindestunterhaltsbetrag diesen Wert übersteigt. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Kindergeldanspruch des Elternteils, welches die Kinder versorgt, auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Nach einem Trennungsjahr kann ebenfalls eine separate, außergerichtliche Trennungsvereinbarung getroffen werden.