Mietkaution einbehalten – Was ist zu tun?

In aller Regel wird bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrags sofern nicht die Alternativform der Bürgschaft der Miete gewählt wird dem Vermieter durch den Mieter eine Mietkaution von bis zu drei Monatskaltmieten gestellt. Probleme gibt es oftmals erst zum Ende des Mietvertrags, wenn die Mietkaution einbehalten wird.

Interessenkonflikt und Rechtslage

Mietkaution einbehaltenDer Vermieter hat zum Ende der Mietzeit­­­ Interesse daran, dass der Mieter sämtliche ausstehenden Mietzahlungen begleicht und die Mietsache vertragsgemäß und möglichst makellos verlässt. Stehen Mietzahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses aus oder wird die Mietsache mangelhaft an den Vermieter übergeben, so kann der Vermieter auf das angelegte Geld zurückgreifen und zumindest Teile der Mietkaution einbehalten.

Der Mieter möchte hingegen naturgemäß die vom ihm erbrachte Kaution möglichst schnell ausgezahlt bekommen; muss er doch in aller Regel auch einem neuen Vermieter wieder eine Mietkaution stellen.

Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter die Kaution möglichst zeitnah nach Beendigung des Mietverhältnisses zzgl. des Geldes welches durch die Verzinsung der Mietkaution entstanden ist, zurückzuzahlen. Dem Vermieter steht jedoch eine Frist zur Prüfung seiner etwaigen Ansprüche zu. Die Rechtslage zum genauen Zeitpunkt dieser „Prüfungsfrist“ und somit zum Fälligkeitszeitpunkt der Auszahlung Mietkaution ist jedoch schwammig und meist nicht spezifisch bestimmt. Dem Vermieter steht, abhängig von den konkreten Umständen, zu, die Mietkaution sechs Monate  einzubehalten. Sofern die Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr noch aussteht, darf der Vermieter sogar die Mietkaution sogar noch länger einbehalten, jedoch nur wenn die zu erwartende Betriebskostennachforderung die Mietkaution erheblich übersteigt. Um dem Fall, dass die Mietkaution einbehalten wird vorzubeugen, wählen einige Mieter den Weg einfach für die letzten Monate des Mietverhältnisses keine Miete mehr an den Vermieter zu bezahlen. Dieses sogenannte „Abwohnen“ der ist jedoch eindeutig rechtswidrig.

Vermeidung des Konflikts

Ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen des Mieters für den Fall, dass die Mietkaution einbehalten wurde, ist in der Regel erst nach Ablauf der Prüfungsfrist des Vermieters möglich. Da die dargestellte Rechtslage hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Rückerstattung zwangsläufig Konfliktpotential mit sich bringt, ist eine offene Aussprache zwischen Vermieter und Mieter zum Ende des Mietverhältnisses unumgänglich.