Die Verkehrsversicherungspflicht- wirtschaftlich zumutbar?

Die Verkehrsversicherungspflicht- wirtschaftlich zumutbar?

Im Allgemeinen wird unter der Verkehrsversicherungspflicht verstanden, dass eine verkehrspflichtige Person Gefahrenquellen, welche durch sie in den Verkehr gebracht wurden, zu kontrollieren hat, sodass Dritte dadurch nicht in Gefahr geraten könnten. Ansonsten sind die zu Schaden gekommen Personen dazu berechtigt  Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die sogenannten Gefahrenquellen sind überwiegend nicht gesetzlich geregelt, sondern aus Rechtsprechungen entstanden.

 Für wen gilt die Verkehrsversicherungspflicht?

Falls Sie sich fragen, ob Sie zu dem Kreis der verkehrsversicherungspflichtigen Personen gehören, dann können sie folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Schaffen oder unterhalten Sie eine Gefahrenquelle?
  • Beherrschen Sie eine Sache, die für Dritte gefährlich werden könnte?
  • Könnte es dazu kommen, dass Sie gefährliche Sachen dem Allgemeinen Verkehr aussetzen oder diese in den Verkehr bringen?

Auch wenn diese Kriterien auf Sie zutreffen sollten, heißt dies nicht automatisch, dass Sie dazu verpflichtet sind die Gefahrenquellen gegen alle möglichen Schadensfälle abzusichern. Verpflichtend sind nur die Gefahren, welche vorhersehbar sind oder durch eine gewöhnliche Benutzung entstehen können.

Verkehrsversicherungspflicht auf  Straßen

Besonders zur kalten Jahreszeit stellen sich  viele Verkehrsteilnehmer die Frage: „Wer ist eigentlich für die Räumung der Straßen außerhalb der Ortschaften zuständig?“

Im Bereich Straßenverkehr obliegt eine Einschätzung den Gegebenheiten der Straßen. Bei öffentlichen Straßen liegt die Verantwortung bei dem Träger der Straßenbaulast. Jedoch muss beachtet werden, dass dieser nicht dazu verpflichtet ist, dass die Straßen zu 100 Prozent in einem sicheren Zustand sein müssen. Hier wird der Zustand der Straßen individuell betrachtet und bewertet.

Die Verkehrsversicherungspflicht muss für den Träger wirtschaftlich zumutbar sein

Wer denkt, dass der Träger einer Straßenbaulast speziell bei Neuschnee oder Glatteis dazu verpflichtet sei, alle Straßen zu räumen- irrt sich.  Jede Verkehrsversicherungspflicht wird auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt. Im Einzelnen sind gewisse Kriterien gerichtlich festgehalten worden:

  • Auf öffentlichen Straßen müssen Verkehrsversicherungspflichte Personen nur an besonders gefährlichen Stellen bei Glatteisbildung gegen eine Gefahr vorgehen
  • Als besonders gefährlich gelten Schäden auf Straßen, die trotz genauer Beobachtung des Straßenverhaltens sowie hoher Sorgfalt durch die Fahrer nicht wahrgenommen werden können
  • Die Fahrweise der Fahrer muss grundsätzlich an die Umstände sowie naturbedingten Gegebenheiten angepasst werden.

Im Zweifelsfall muss jede Gefahrensituation gerichtlich an ihren Ursachen geprüft werden, so das ein faires Urteil für eine der Parteien gefallen werden kann.  Denn im Straßenverkehr ist es besonders im Bereich Verkehrsversicherungspflicht, welche im Zivilrecht verankert ist, nicht immer pauschal zu beurteilen, sondern jeder Fall an sich individuell zu betrachten. Die SWB Rechtsanwälte, eine Kanzlei aus Düsseldorf hat sich auf das Zivilrecht spezialisiert und kann in jedem individuellen Fall Klarheit verschaffen.