Das müssen Sie beachten, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen

Ein Familienmitglied ist gestorben und Sie sollen als Erbe antreten. Jedoch erben Sie nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. Es ist an der Zeit Vermögen und Schulden miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, ob Sie das Erbe akzeptieren oder ausschlagen. Gemäß § 1942 des BGB ist es gesetzlich möglich, ein Erbe auszuschlagen. Hierfür sind allerdings bestimmte Bedingungen und Fristen einzuhalten über die wir Sie heute aufklären möchten. Wenn viele verschiedene Dinge abzuwägen sind, empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich von einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht in Berlin z.B. beraten zu lassen.

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass Sie auch persönlich haften. Das bedeutet, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen und Sie diese somit mit dem Erbe nicht zahlen können, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Informieren Sie sich also vor Ihrer Entscheidung ausreichend über die finanzielle Situation des Erblassers.

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, muss zunächst der Erblasser verstorben sein. Der Erbe ist darüber informiert, dass er der Erbe ist. Beachten Sie bitte, dass Sie keine Benachrichtigung über die gesetzliche Erbfolge bekommen. Der Staat geht davon aus, dass Sie Bescheid wissen, wenn einer Ihrer Familienmitglieder stirbt und Sie somit das Erbe antreten. Eine Benachrichtigung wird nur versendet, wenn es ein Testament des Verstorbenen gibt. Dieses hat immer Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.

Wie verhält sich die Erbrangfolge?

Die Erbrangfolge verhält sich wie folgt:

  • Erben 1. Ordnung: Kinder & Enkel
  • Erben 2. Ordnung: Eltern & Geschwister
  • Erben 3. Ordnung Großeltern, Onkel & Tanten
  • Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern
  • Erben 5. Ordnung: Voreltern

Wenn der Verstorbene verheiratet war, erhält dieser, wenn nicht anders durch ein Testament vorgesehen, die Hälfte. Die Erben der 4. Und 5. Ordnung werden dann nicht mehr in Betracht gezogen.

Für mehr Informationen und Beispiele zur Erbfolge, lesen Sie den Artikel Erbfolge – Wer erbt was, wenn kein Testament vorhanden ist.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Ab dem Tod des Erblassers hat der Erbe sechs Wochen Zeit, um sich über die finanzielle Situation zu informieren und zu entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen möchte.

Überprüfen Sie die finanzielle Situation genau, lassen Sie Werte von Immobilien und anderen Wertgegenständen wie Autos oder Möbeln schätzen.

Ab und zu kommt es vor, dass man einen Erbschein vorzeigen muss, wenn man etwas über die finanzielle Situation in Erfahrung bringen möchte. Dies sollten Sie nicht tun, da der Erbschein automatisch bedeutet, dass Sie das Erbe annehmen. Heutzutage können Sie solche Informationen mit der Sterbeurkunde und dem Stammbuch erhalten.

Eine andere Frist tritt in Kraft, wenn der Erblasser oder auch der Erbe im Ausland wohnt. Hier hat der Erbe sechs Monate Zeit, um das Erbe auszuschlagen oder entsprechend anzunehmen.

Vermögensermittlung

Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erhalten Sie auch nicht den Pflichtteil Ihres Erbes. Der Betrag an Vermögen und Schulden geht an den nächsten in der Erbfolge. Sollten alle möglichen Erben das Erbe ausschlagen, geht es an den Staat.

Wenn mehrere Personen erben sollen, müssen Sie nicht gemeinsam entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Jeder kann diese Entscheidung alleine fällen.

Wie schlage ich das Erbe offiziell aus?

Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie persönlich zum Nachlassgericht gehen und sich ausweisen. Dies gilt auch, wenn Sie im Ausland wohnen. Sie müssen definitiv nach Deutschland reisen, um das Erbe ausschlagen zu können.

Die Ausschlagung muss offiziell durch einen Rechtspfleger protokolliert werden. Wenn dies nicht geschieht, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Auch die Ausschlagung ist kostenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig vom Wert des Erbes. Wenn der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hat, werden pauschal 30 Euro für die Ausschlagung verlangt.