Irrtümer bei der Scheidung – Was Betroffene wissen sollten

Irrtümer bei der Scheidung – Was Betroffene wissen sollten

Gesetzesänderungen und Diskussionen in der Gesellschaft führen häufig zu Missverständnissen beim Scheidungsrecht. Dabei sind meist wesentliche Aspekte betroffen, die bei einer Trennung zum Tragen kommen. Einige Irrtümer halten sich hartnäckig und führen regelmäßig zu Verwirrung, wenn es tatsächlich zur Scheidung kommt. Wir haben einige markante Punkte zusammengefasst, die im Kanzleialltag kontinuierlich bearbeitet werden und unter Klienten häufig falsch interpretiert werden.

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt

Im Bezug auf Scheidungen gibt es einge IrrtümerViele Ehepaare ohne Kinder gehen davon aus, dass sie für eine einvernehmliche Scheidung keinen Anwalt hinzuziehen müssen. Dies ist ein Irrtum. Zwar wurden politisch bereits einige Diskussionen zum Thema geführt und die Frage analysiert, ob eine Scheidung ohne Anwalt sinnvoll ist. Doch nach wie vor gilt: Es gibt keine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt. Bei der letzten Reform des Familienrechts am 1. September 2009 wurde die einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht umgesetzt. Der Eindruck könnte durch Begriffe wie „Internetscheidung“ oder „Online-Scheidung“ entstanden sein, weil viele glauben, dass eine Scheidung auf diese Weise ohne Anwalt eingereicht werden kann. Gesellschaftlich herrscht zudem weit verbreitet die Meinung, dass kein Rechtsbeistand nötig wäre, wenn die Scheidung einvernehmlich geschieht. Auch dies ist nicht korrekt. Grundsätzlich gilt Anwaltszwang. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland muss der Scheidungsantrag beim entsprechenden Familiengericht von einem zugelassenen Anwalt eingereicht werden. Jeder, der eine Scheidung beantragen will, muss einen Anwalt konsultieren. Bei der Suche nach einem passenden Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht kann der Suchdienst anwaltssuche.de hilfreich sein. Die Plattform erlaubt es gezielt in der jeweiligen Region nach aktuellen Profilen von Rechtsanwälten Ausschau zu halten.

Einvernehmliche Scheidung – Ein Anwalt für beide Ehegatten

Darüberhinaus besteht vielerorts die Annahme, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt beide Ehegatten vertreten dürfe. Jedoch würde sich der entsprechende Rechtsanwalt in diesem Fall strafbar machen. Ein Anwalt darf als Interessenvertreter nicht beide Ehegatten vertreten. Wollen beide Ehegatten ihre Interessen bestens vertreten lassen, ist ein zweiter Anwalt unverzichtbar. Um Kosten zu sparen, können sich die Noch-Ehepartner darauf einigen, dass zur Einreichung der Scheidung ein Anwalt ausreicht.

Online scheiden lassen und sparen

Aufgrund der relativ neuen Möglichkeit einer sogenannten „Online-Scheidung“ ist der Eindruck entstanden, dass Scheidungsverfahren neuerdings komfortabel online durchgeführt werden. Dies ist ebenfalls ein Irrtum. Bei Online-Scheidungen wird lediglich der Anwalt online beauftragt. Die Scheidung selbst als Verfahren erfolgt immer beim festgesetzten Scheidungstermin beim zuständigen Familiengericht. Beide Ehegatten müssen dabei anwesend sein. In Verbindung mit der Online-Scheidung sind viele Antragssteller überzeugt, durch das moderne Kommunikationsmittel Kosten sparen zu können. Dies ist ein Trugschluss: Scheidungsgebühren unterliegen gesetzlichen Vorgaben und sind festgelegt.

Vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag stellen

Zahlreiche Anwaltskanzleien mussten ihre Klienten bereits aufklären, die dachten, dass ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden darf. Sie waren der Meinung es würde ausreichen, wenn das Jahr der Trennung beim Scheidungstermin abgelaufen ist. Richtig ist aber, dass das Trennungsjahr bereits beim Einreichen der Scheidung abgelaufen sein muss. So sieht es das Gesetz vor. Viele Gerichte holen sich erst einmal die Auskünfte für einen Versorgungsausgleich, wenn es um eine einvernehmliche Scheidung geht. Dabei ist beim Termin das Trennungsjahr vorbei. Problematisch wird die Angelegenheit, wenn die Scheidung streitig ist beziehungsweise wird. Bestreitet die Gegenseite die Zerrüttung der Ehe oder den Trennungszeitpunkt, ist es ausschlaggebend, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags das Trennungsjahr abgelaufen war. Ansonsten besteht das Risiko, dass es zur kostenpflichtigen Zurückweisung der Scheidung kommt.