Geplant war eigentlich vom Gesetzgeber bei der Mietrechtsreform 2013, dass zwischen Vermieter und Mieter bessere und übersichtliche Regelungen herrschen. Herausgekommen ist eine Stärkung der Vermieter, wobei die Rechte der Mieter teilweise doch erheblich eingeschränkt wurden. Allerdings soll hier noch nachgebessert werden, doch bis dahin werden wohl doch oftmals die Gerichte entscheiden müssen.
Renovierungen sollen einfacher werden
Bisher war es für den Vermieter schwer, gewisse Renovierungen durchzusetzen. Dies ist nun so nicht mehr der Fall, allerdings gilt es hier, noch einiges zu beachten. Wichtig ist das es einfacher wird eine energetische Renovierung durchzuführen. Diese müssen drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden, wobei sowohl der Anfang wie auch das Ende der Renovierung mitgeteilt werden müssen. Dadurch hat der Mieter dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, womit dieser dann zum übernächsten Monat ausziehen kann. So kann auch nur für die energetische Renovierung eine Mieterhöhung durchgeführt werden. Handelt es sich um eine Bestandsrenovierung, also zum Erhalt der Bausubstanz, darf diese nicht an den Mieter weitergeleitet werden. Dies muss der Vermieter nachweisen. Eine Mietminderung kann auch jetzt erst nach drei Monaten bei energetischen Renovierungen geltend gemacht werden. Die Mieterhöhung darf auch weiterhin nur 11 % betragen. Sollte der Mieter mit der Renovierung nicht einverstanden sein, kann dieser innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Allerdings muss der Mieter in seinem Schreiben auch auf diesen Widerspruch hinweisen. Verhindern kann der Mieter diese Renovierung nicht, aber dieser kann sich gegen eine Mieterhöhung hierdurch wehren. Dabei muss der Vermieter dem Mieter die Kosten der Renovierung darlegen, um seine Mieterhöhung damit zu begründen.
Mieter können Contracting nicht mehr verhindern
Beim Contracting wird die Energielieferung und die Wartung der Heizungsanlage eine Firma beauftragt. Bisher konnten Mieter dieses verhindern, dies geht jetzt so nicht mehr. Allerdings muss der Vermieter nachweisen, ob sich dadurch die Energiekosten der Mieter senkt. Dies kann zum Beispiel durch eine neue Heizungsanlage geschehen. Dann können die Kosten für das Contracting auf den Mieter umgelegt werden. Ansonsten kann der Vermieter die Umstellung vornehmen, ohne dabei die Nebenkosten zu erhöhen. So muss der Vermieter diese Umstellung auch drei Monate vorher mitteilen und die Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Das sogenannte Münchener Modell ausgehebelt
Bisher hatten Mieter schon einen Kündigungsschutz von drei Jahren bei der Umstellung auf Eigentumswohnung. Doch gängige Praxis war es, diesen Schutz auszuhebeln. Hierbei wurde das Mietobjekt von einer Gesellschaft nach dem bürgerlichen Recht gekauft und die Eigentümer kündigten noch vor der Umwandlung zu Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarf. Hier waren dann die bisherigen Mieter hilflos. Diese Möglichkeit wurde jetzt ausgehebelt, also der Schutz von drei Jahren bleibt jetzt bestehen. Somit haben zumindest in diesem einem Bereich die Mieter einen besseren Schutz erhalten.