Scheidungsfolgenvereinbarung: Hilfe vom Notar

Scheidungsfolgenvereinbarung: Hilfe vom Notar

Jede dritte Ehe in Deutschland wird mittlerweile geschieden. Wurde kein Ehevertrag geschlossen oder besteht Uneinigkeit über die Scheidungsfolgen, kann ein langwieriges Gerichtsverfahren drohen. Die Auswirkungen bekommen alle Angehörigen deutlich zu spüren. Der Alltag leidet bis in ungewisse Zukunft unter den Auseinandersetzungen und verhindert einen geruhsamen Neuanfang. Psychische Probleme und unnötige Depressionen können in Folge entstehen. Sind die Ehegatten sich jedoch einig und arbeiten gemeinsam auf eine gütliche Regelung hin, kann das Scheidungsverfahren deutlich verkürzt werden.

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

BGB § 1566

Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Scheidungsantrag von mindestens einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht. Die Ehegatten müssen als Voraussetzung für diese Variante beide dem Antrag zustimmen und mindestens ein Jahr getrennt leben – so definiert es der Staat im Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine weitere Bedingung für die schnelle Trennung ist die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen. Hierbei hilft eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie definiert die gegenseitigen Pflichten und Rechten im Rahmen der Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist quasi ein Ehevertrag in letzter Minute.

Nutzen der Scheidungsfolgenvereinbarung

Wozu am Ende der Ehe noch einen Vertrag abschließen, wenn doch in jedem Fall der Gerichtstermin ansteht? Ein Vertrag spart Zeit, Geld und schont die Nerven aller beteiligten Personen – vor allem die der Kinder. In der Regel ist es ausreichend, wenn ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht. Alles, was einvernehmlich und im Vorfeld durch die Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden kann, entlastet den gesamten Gerichtsprozess. Mit den getroffenen Übereinkünften braucht sich das Gericht logischerweise nicht mehr befassen. Der Anwalt hilft bei der Ausarbeitung der Verträge, der Notar gewährleistet mit der Beurkundung einen vollstreckungsfähigen Titel und bindet die Parteien an die Vereinbarung.

Notarielle Scheidungsfolgen- und Trennungsvereinbarung

So vielfältig wie die verschiedenen Formen der Ehe, sind ebenfalls die Themengebiete, die in einem Scheidungsvertrag festgehalten werden können. Häufig streben die Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, wenn gemeinsame Sachwerte existieren. Dazu können Immobilien, Grundstücke, Unternehmensanteile, Anlageobjekte, sonstige Wertanlagen und der gesamte Hausrat sowie Haustiere gehören. Hinzu kommen nicht selten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, erbrechtliche Fragen, Unterhaltszahlungen, Sorgerecht, gemeinsame Schulden und den Scheidungskosten. Generell kann alles in diesem Vertrag geregelt werden. Eine Trennungsvereinbarung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung, die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Verhältnisse nach dem Verfahren.

Auseinandersetzung der Werten

Bei gemeinsamem Grundbesitz empfiehlt es sich, rechtzeitig einen fachkundigen Notar aufzusuchen. Eine Umschreibung von Grundbesitz bedarf immer einer offiziellen Beurkundung. Lasten auf der Immobilie noch Schulden, verkompliziert sich die Auseinandersetzung ein wenig. Eine Grundschuldübernahme ist normalerweise Bestandteil bei der Grundbesitzumschreibung und Bedarf zusätzlich einer Zustimmung des involvierten Kreditinstitutes. Eine andere Art der Gegenleistung kann die Auszahlung des übergebenden Ehepartners sein. Hierbei ist das richtige Timing von entscheidender Wichtigkeit. Ein Notar verfügt die über die notwendige Erfahrung und Fähigkeiten, um die Immobilien-Auseinandersetzung fair und gerecht abzuwickeln. Falls notwendig, wird eine Eigentumsvormerkung zugunsten des Übernehmers eingetragen. Sie wirkt wie eine vorläufige Grundbuchsperre, ohne das ein Eigentümerwechsel erfolgt. Erst wenn alle offenen Fragen bzgl. Hypotheken und weiteren Schulden geklärt sowie der Geldeingang von der Bank bestätigt wurde, veranlasst der zuständige Notar die finale Umschreibung im Grundbuch. Für beide Parteien steigt die Sicherheit durch die wechselseitige Vollstreckungsunterwerfung: Der Übernehmer ist zur Zahlung verpflichtet, der Übergeber muss den Besitz wiederum abtreten. Bei Problemen bzgl. der Zahlung oder Räumung hilft der Notar mit einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde weiter. Die notarielle Urkunde ersetzt hier die gerichtliche Rechtsprechung. Der Gerichtsvollzieher kann direkt beauftragt werden. Die Anwalts- sowie Notarkosten sind per Gesetz festgesetzt. Eine Übersicht der Gebühren, weiterführende Informationen zum Thema oder einen kompetenten Notar in Köln finden Sie auf notar-haas-sauer.de.