Ob man einen Arzt, ein Restaurant oder ein Hotel gut findet, ist sicherlich sehr subjektiv. Trotzdem vertrauen viele Menschen auf die Einschätzung anderer, weswegen Bewertungsportale immer mehr Zulauf bekommen und bei der Entscheidungsfindung maßgeblich beitragen. Durch schlechte Bewertungen in Portalen können dem ein oder anderem Unternehmen schon einmal Kunden – oder auch Bewerber – entgehen, denn auch Arbeitgeber werden von Bewerbern, Mitarbeitern oder ehemaligen Angestellten bewertet – und kommen dabei nicht immer gut weg.
Recht auf Meinungsfreiheit
Klar gibt es das Recht auf freie Meinungsäußerung, doch was ist, wenn eine Bewertung nicht gerechtfertigt ist und eher eine Verleumdung ähnelt? Wo hört freie Meinungsäußerung auf und wann beginnt Rufmord? Das Internet ist in jedem Fall kein rechtsfreier Raum, so viel steht schon einmal fest, somit muss sich auch keiner damit abfinden im Internet diffamiert zu werden. Doch was sind Tatschen- und Meinungsäußerung und wann handelt es sich um sogenannte Schmähkritik?
Was ist Schmähkritik?
Tatsachen sind leicht zu begründen und nachzuweisen, Meinungsäußerungen jedoch sind subjektiv und damit persönlich, sodass der Wahrheitsgehalt solch einer Aussage schwer beziffert werden kann. Wenn jedoch aus einer Bewertung nicht klar herauszulesen ist, dass es sich hier nicht um eine Tatsache, sondern eine Meinungsäußerung handelt, könnte eine Schmähkritik vorliegen. Als Schmähkritik wird eine Äußerung bezeichnet, die daraufhin zielt eine Person oder auch ein Unternehmen schlecht zumachen. Wegen der freien Meinungsäußerung gibt es hohe Anforderungen die eine Schmähkritik erfüllen muss, um als diese zu gelten. Polemische und überspitzte Äußerungen die auf die Herabsetzung des bewerteten abzielen, gelten als Grund, eine Äußerung als Schmähkritik einzustufen.
Wie ist mit einer falschen Bewertung umzugehen?
Wurde man ungerecht bewertet und hat eine solch verletzende und auch für das Unternehmen durchaus schädliche Äußerung im Internet gefunden bleibt die Frage offen, wie damit umzugehen ist. Da die Bewertungen in der Regel anonym abgegeben werden, kann der Betroffene sich zunächst einmal an die Plattform wenden. Diese kann zwar nicht für die Richtigkeit der Angaben bürgen, ist jedoch verpflichtet in so einem Fall zu prüfen, ob es sich um gerechtfertigte, negative Kritik oder um einen Fall von Schmähkritik handelt. Betrachtet man die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre wird klar, dass im Fall ungerechter Bewertungen der Einzelfall zählt und somit sehr unterschiedlich entschieden wird. Deutlich ist jedoch auch, dass verbale Attacken nicht immer ohne Folgen bleiben und Betroffene durchaus die Chance haben zu Ihrem Recht zu kommen und die diffamierende Bemerkung entfernen zu lassen.