Vorsicht bei Aufhebungsvertrag und Abfindung

Ein Arbeitgeber wird nur als letzten Ausweg die Kündigung wählen. Aufhebungsvertrag und Abfindung sind Ihm in der Regel lieber, denn so  wird das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich vertraglich geregelt.  Trotzdem sollte jeder solche Vertrag vom Arbeitnehmer sorgfältig geprüft werden, sodass diesem keine Nachteile entstehen.

Zulässigkeit und Probleme

Aufhebungsverträge können für den Arbeitnehmer  jedoch auch Probleme bedeuten. Der Kündigungsschutz fällt weg und der Arbeitnehmer hat zu einem vereinbarten Zeitpunkt das Unternehmen zu verlassen. Auch wenn sich der Arbeitnehmer über eventuelle Rechtsfolgen bei der Unterzeichnung nicht im Klaren war, ist der Vertrag bindend.

In der Praxis wird der Arbeitnehmer zum Vorgesetzten gerufen und ihm ein baldiges Ende des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt. Gleichzeitig wird ihm ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Dies ist aus Sicht des BGH zulässig. Anfechtbar würde solch ein Vertrag nur dann sein, wenn der unter Täuschung oder Bedrohung zustande kommen würde.

Probleme für den Arbeitnehmer ergeben sich, wenn es durch den Aufhebungsvertrag zu einer Verkürzung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen kommt. Die Folge könnte sein, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und die Bundesagentur für Arbeit noch zusätzlich eine Sperrzeit verhängt. Ein Arbeitnehmer sollte deshalb nur nach guter Überlegung unterzeichnen, auch wenn die Unterschrift ihm mit einer Abfindung schmackhaft gemacht wird. Die vertraglich zugesagte Abfindung könnte in der Zwischenzeit durch eine Insolvenz verloren gehen. Dann wäre auf einen Schlag Arbeitsplatz und Abfindung weg.

Durch Klauseln sichern

Sicherlich ist es ratsam, dass sich der Arbeitnehmer die ihm zugesagte Abfindung durch zwei Klauseln im Aufhebungsvertrag selber sichert. Er sollte in den Verhandlungen darauf bestehen, dass eine Ausstiegsklausel mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Mit dieser Maßnahme hat der Arbeitnehmer im Falle einer sich androhenden Krise die Möglichkeit, von sich aus jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und trotzdem die Abfindung mitzunehmen. Der richtige Zeitpunkt ist hier entscheidend. Diese Maßnahme alleine reicht nicht aus. Der Insolvenzverwalter kann die Abfindung anfechten und zurückfordern. Dies kann der Arbeitnehmer durch eine weitere Absicherung vertraglich festlegen. Der Arbeitnehmer sollte vereinbaren, dass im Falle einer nicht fristgerechten Auszahlung der Abfindung er vom  Aufhebungsvertrag zurücktreten kann und stattdessen das Arbeitsverhältnis fortsetzt.

Beratung durch einen Anwalt

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich wenn es um das Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung dreht zur Sicherheit lieber von einem Anwalt beraten lassen.  Nur so können Sie sicher gehen, durch die Unterzeichnung kein unkalkuliertes Risiko einzugehen.