Ein Umzug ist naturgemäß mit einigen Problemen sowie nicht unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Umso schwerer wiegt diese Bürde für jene Menschen, die unter Hartz IV quasi von Amts-wegen umziehen müssen. Auch in dieser Situation ist allerdings niemand rechtlos gestellt.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 22 Sozialgesetzbuch regelt die Grundsätze über die Höhe der Anerkennung von Mietkosten bei Hartz 4 Bezug. Es werden nur angemessene Kosten übernommen. Über das, was nun tatsächlich im Einzelfall angemessen ist, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Vielmehr existieren nur Richtwerte und jede Gemeinde legt eigene Richtlinien zu diesem Thema fest. Diese orientieren sich zum Beispiel an dem örtlichen Mietpreisniveau. Genau in dieser ungenauen Regelung liegt die große Chance für Betroffene, wenn sie mit Bescheid aufgefordert werden, ihre Mietkosten zu senken. Erfahren Sie mehr im Artikel über den Widerspruch und die Rechte bei einem drohenden Zwangsumzug wegen Hartz IV.
Können nämlich die Mietkosten nicht durch Untervermietung oder ähnliche Maßnahmen gesenkt werden, wäre dieser Bescheid der erste Schritt zum Zwangsumzug. Hier ist es gut, seine Rechte zu kennen. In jedem Fall sollten Betroffene daher Widerspruch innerhalb von vier Wochen gegen den Bescheid einlegen, um eine vertiefte Prüfung ihres individuellen Falles zu erreichen. Mit dem Widerspruch kann nicht nur die Berechnungsgrundlage des Bescheides angegriffen werden, es können auch individuelle Gründe dafür vorgetragen werden, dass ein Umzug nicht zumutbar ist. Bestimmte Erkrankungen und Lebensumstände – etwa Depressionen, Alkoholabhängigkeit, hohes Alter und ähnliche Einschränkungen – können einen Umzug unzumutbar machen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht der Weg zum Sozialgericht offen. In der Vergangenheit hat das Sozialgericht häufig die Berechnungsgrundlagen der ARGE beim Thema Mietkosten und deren Angemessenheit nicht anerkannt. Zuletzt war das 2012 in einem Grundsatzurteil der Fall. Die erste Instanz beim Sozialgericht kostet im Übrigen nichts.
Kostenerstattungspflichten der ARGE bei Wohnungssuche
Lässt sich der Zwangsumzug rechtlich nicht abwenden, wird der Betroffene zur Wohnungssuche verpflichtet. Er muss dabei nachweisen, sich um eine neue, günstige Wohnung zu bemühen. Hier sollte man beginnen, die ARGE in die Kostentragungspflicht zu nehmen. Genaue Aufzeichnungen und Belege zu Telefonaten, Fahrtkosten, Kopierkosten und Maklergebühren belegen nicht nur die tatsächlich erfolgte Wohnungssuche, sondern dienen auch als Nachweise für den Anspruch auf Kostenerstattung.
Aufwendungen für den Umzug
Hartz IV – was nunDer Umzug kostet. Dies fängt an bei der Durchführung des Umzuges, führt zu möglicherweise erforderlichen Handwerkstätigkeiten und Renovierungsarbeiten in der neuen/alten Wohnung bis zur Möblierung und den neuen Gardinen. Muss das ein Hartz IV Empfänger alles selbst tragen? Nein. Auch hier muss man seine Rechte mit entsprechenden Anträgen und Nachweisen geltend machen. Dies erfordert jedoch eine gewisse Hartnäckigkeit bei der Antragsstellung. So bekommt man die Umzugsfirma nur bezahlt, wenn man etwa per Attest nachweisen kann, dass man körperlich zur Durchführung eines Umzugs nicht in der Lage ist. Sperrt sich die ARGE bei den Kosten, bleibt der Gang zum Rechtsanwalt. Hier ist man mit Beratungsschein und mit lediglich 10 EUR Eigenanteil dabei.
Das Beste daraus machen
Wer als Hartz IV Empfänger seine Rechte kennt, kann das heikle Thema der angemessenen Mietkosten bewältigen. Es gilt hier einmal mehr, sich nicht einschüchtern zu lassen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Entscheidend ist zunächst immer der Widerspruch gegen den ersten Bescheid. Selbst wenn dieser keine Belehrung zum Widerspruchsrecht enthält – es sind Fälle bekannt, wo diese fehlte oder der Widerspruch ausgeschlossen wurde – sollte der Betroffene schriftlich widersprechen.
Wie überall im Leben gilt bei Hartz IV der Grundsatz: Gut informiert sein ist alles!