Die neue EU-Erbrechtsverordnung

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, (EU-ErbVO) ist seit dem 17. August 2015 offiziell legitim. Sie regelt, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsberührung Anwendung findet. Die neue Verordnung ist mit Ausnahme von Dänemark, Irland sowie dem Vereinten Königreich in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig und erleichtert in Zukunft grenzüberschreitende Erbfälle.

Neue Regelungen für Erbfälle mit Auslandsbezug

Bereits im Jahre 2012 stimmte der EU-Justizministerrat der neuen Erbrechtsverordnung zu. Die Änderungen wurden am 27. Juli 2012 im EU-Amtsblatt publiziert und traten offiziell im August desselben Jahres in Kraft. Die neue Verordnung bezieht sich jedoch nur auf Todesfälle, die nach dem 17. August eintreten und zielt darauf ab, das internationale Privatrecht zu vereinheitlichen. Das Hauptziel der Änderung ist zum einen, dass Erblasser ihre Erbangelegenheiten zu Lebzeiten besser planen können und zum anderen, dass Erben schneller die erforderlichen Verfahren abwickeln können. Die Richtlinien helfen europäischen Gerichten bzw. vergleichbaren Einrichtungen dabei zu klären, welchem nationalen Recht ein Erbfall mit Auslandsbeziehung unterliegt. Laut Definition handelt es sich um einen internationalen Erbfall, falls ein Staatsbürger über Eigentum – beweglich sowie unbeweglich – in einem anderen Land verfügt oder in einem anderen Land verstirbt. Vor der Erbrechtsverordnung definierte das deutsche Recht, dass der Erbfall nach dem Staatsrecht zu behandeln ist, dem der Verschiedene zum Todeszeitpunkt angehörte.

Erneuerung des ErbrechtsDie neue EU-Verordnung bestimmt nun im Artikel 23, dass der Nachlass nach dem Staatsrecht abgewickelt wird, in dem der Erblasser zu Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Um den letzten Aufenthaltsort bestimme zu können, müssen die letzten Lebensumstände des Verstorbenen umfassend beurteilt werden. Darunter fallen beispielsweise die Gründe, Umstände, Dauer und Regelmäßigkeit von Auslandsaufenthalten sowie Erwerbstätigkeiten als auch soziale bzw. familiäre Beziehungen. Die EU-Verordnung fordert dabei eine deutlich erkennbare und gleichzeitig besonders enge Bindung zum Aufenthaltsort. Verfügt der Erblasser über direkten Nahbezug zu verschieden Ländern oder besitzt mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er das Erbrecht zu Lebzeiten frei wählen und es im Erbvertrag schriftlich festhalten.

EU-Nachlasszeugnis und sonstige Besonderheiten

Die Erbrechtsverordnung führte gleichzeitig das Europäische Nachlasszeugnis (Artikel 62 ff.) ein. Es ist ebenfalls in fast allen europäischen Ländern gültig und weist insbesondere die Erbenstellung aus bzw. hilft dabei, die Nachlassverwaltung im Ausland abzuwickeln. Die originale Urkunde verbleibt bei den zuständigen Behörden in Verwahrung. Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder sonstige interessierte Personen können beim Amt eine beglaubigte Kopie des Nachlasszeugnisses beantragen. Die Zeugnisabschrift ist maximal sechs Monate gültig und in etwa vergleichbar mit dem deutschen Erbschein.

Auch wenn die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Ableben schwerfällt: Die eigene Nachlassplanung sollte ernst genommen werden und frühzeitig geschehen. Aufgrund der neuen EU-Verordnung empfiehlt es sich, bereits erstellte Testamente sowie Erbverträge zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise: wo ist der gewöhnliche Aufenthaltsort, wird dieser beibehalten oder in absehbarer Zeit verlagert, welche Nachlassverteilung passt am besten zu den eigenen Anforderungen und welche Änderungen müssen hierfür vorgenommen werden? Im Zweifelsfall ist ein ausführliches Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht in Bonn empfehlenswert. Der Experte hilft dabei, individuelle Vorteile auszuloten und gewährleistet die optimale, rechtliche Absicherung.