Unterhaltsberechnung an Hand der Düsseldorfer Tabelle

Als Düsseldorfer Tabelle bezeichnet man die Unterhaltsleitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf, in Abstimmung mit dem Deutschen Familiengerichtstag und anderen Oberlandesgerichten, herausgibt.

Geschichtliches zur Düsseldorfer Tabelle

Seit dem Jahr 1962 existiert die Düsseldorfer Tabelle nun schon. Das Düsseldorfer Landgericht lehnte die Forderung einer Mutter, den Kindesunterhalt aufzustocken, ab, und diese reichte Beschwerde ein. Guntram Fischer, Richter der 13. Zivilkammer des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, veranlasste auf Grund dieses Falles die interne Systematisierung der diesbezüglichen Rechtsprechung . Die erste Ausarbeitung der Düsseldorfer Tabelle wurde, mit Hilfe von statistischen Daten, ernährungsphysiologischen Erkenntnissen und unter Verwendung Ministerialerlasse, erstellt. Die Übersicht wurde im Anschluss von Karl-Georg Lipschitz, seines Zeichens Oberamtsrichter, an die Deutsche Richterzeitung weitergegeben, daraufhin setzte sich die Düsseldorfer Tabelle bundesweit durch.

Die erste Fassung der Unterhaltstabelle differenzierte neun Lebensstellungsgruppen oder Stände, dabei umfasste die niedrigste Gruppe Arbeiter, Putzerinnen und Näherinnen, die ein Einkommen bis 450 DM hatten. Minister und Höchstverdiener, die über ein Einkommen von über 4000 DM verfügten, wurden in die höchste Gruppe eingeordnet.

1973 wurde, mit der fünften Fassung der Tabelle, die Stände-Aufteilung aufgegeben, seitdem erfolgt die Weiterentwicklung ungefähr alle zwei Jahre.

Die Berliner Tabelle ergänzte bis Ende 2007 die Düsseldorfer Tabelle für die neuen Bundesländer, sie enthielt unter der Einkommensgruppe, die am niedrigsten war, noch zwei darunter liegende Einkommensgruppen.

2008 wurde im Gesetz, § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Mindestunterhalt (die Tabellengrundlage) auf der Basis des sächlichen Existenzminimums des Einkommensteuergesetzes (EStG) vermerkt. Eine nicht nachvollziehbare Erhöhung des steuerlich sächlichen Existenzminimums erfolgte im Jahr 2010, auf Grund von einem Wahlversprechen.

Das Ziel der Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltssprechung bezüglich des Kindesunterhalts, durch die Familiengerichte gerechter zu formen und zu standardisieren, ist das erklärte Ziel der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält außerdem Unterhaltsleitlinien mit zusätzlichen Anmerkungen der einzelnen Oberlandesgerichte und besteht aus dem Ehegattenunterhalt, dem Kindesunterhalt, dem Verwandtenunterhalt und der Mangelfallberechnung.

Die Errechnung des Kinderunterhalts

Trennen sich die Kindeseltern, so muss für gemeinsame Kinder Unterhalt gezahlt werden, dabei besteht eine Zahlungspflicht des Kindesunterhaltes grundsätzlich gegenüber unverheirateten, minder- und volljährigen Kindern, welche sich zu dieser Zeit innerhalb einer Berufsausbildung befinden, unabhängig davon, ob die Kinder ehelich oder unehelich geboren sind.

Der Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern muss dann erfolgen, wenn die Kinder sich nicht selbst unterhalten können. Dabei lautet der Grundsatz: lebt das Kind beispielsweise bei der Mutter, so leistet diese den Unterhalt in der Betreuung und Versorgung, was den sogenannten Naturalunterhalt darstellt. Der Vater leistet dann, in Form monatlicher Geldzahlungen, den Barunterhalt.

Dem minderjährigen unverheirateten Kind gegenüber, ist der Unterhaltsschuldner erweitert auf Unterhalt verpflichtet, man spricht dabei auch von einer Privilegierung minderjähriger Kinder. Der Mindestunterhalt für Kinder beläuft sich auf folgende Summen:

Kinder – 0 bis 5 Jahre: 317 Euro
Kinder – 6 bis 11 Jahre: 364 Euro
Kinder – 12 bis 17 Jahre: 426 Euro
Kinder – ab 18 Jahre: 488 Euro

Auf vorgenannte Beträge muss zusätzlich das Kindergeld angerechnet werden, es wird also vom ermittelten Unterhalt abgezogen.

Die exakte Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt durch die Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist unterteilt in Kindsalter und Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen. Je älter das Kind also ist und je höher das Einkommen, umso höher ist der zu zahlende Unterhalt.

Berechnungsbeispiel:

Das relevante Einkommen des Vaters, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, beträgt 2.000 Euro. Das Kind lebt bei der Mutter und ist 11 Jahre alt. Normalerweise wäre der Kindsvater in der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen (bis 2300 Euro), er ist allerdings nur für eine Person zu Unterhalt verpflichtet und wird daher eine Gehaltsstufe höher eingeordnet. Laut der vierten Gehaltsgruppe der Tabelle lässt sich so ein Kindesunterhalt von 419 Euro berechnen. Dieser Betrag minimiert sich im Anschluss auf 327 Euro (419 Euro minus 92 Euro Kindergeld). Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern, laut Düsseldorfer Tabelle, voll auf den Kindesunterhalt angerechnet.