Wann liegt eine Arbeitnehmererfindung vor?
Als Dienst- oder auch Arbeitnehmererfindung wird eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung verstanden, die ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unbedingt während seiner Arbeitszeit, tätigt.
Sie liegt dann vor, wenn die Erfindung aus einer dem Arbeitnehmer gestellten Aufgabe oder beruflichen Tätigkeit heraus entsteht. Auch wenn die betrieblich gesammelte Erfahrung der vom Arbeitnehmer im Betrieb ausgeübten Tätigung zur Erfindung beiträgt, wird diese nicht als solche bezeichnet. Sie liegt stattdessen auch dann vor, wenn das verwendete Know-how bisweilen noch nicht innerbetrieblich bekannt war, jedoch eng mit dem Unternehmen zusammenhängt.
Beidseitige Verpflichtung
Neben der Diensterfindung unterscheidet das Arbeitnehmererfindungsgesetz noch die freie Erfindung.Bei einer Arbeitnehmererfindung hat laut Gesetz grundsätzlich der Arbeitgeber Anspruch auf Nutzung der Erfindung, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist seine Erfindung unverzüglich zu melden. Beide Seiten verpflichten sich ab Meldung zur Geheimhaltung über den Inhalt der Arbeitnehmererfindung.
Damit der Arbeitgeber entscheiden kann, ob er die Arbeitnehmererfindung in Anspruch nehmen möchte, muss die Erfindungsmeldung dem besseren Verständnis der Erfindung dienen sowie deren Entstehung und Funktionalität detailliert beschrieben werden. Nach eingehender Betrachtung oft unter Einbezug von Patentanwälten muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten über Annahme oder Verwurf entscheiden. Nach Annahme hat der Arbeitgeber alle Verwertungsrechte inne. Dem Arbeitnehmer bleibt hingegen der Anspruch auf eine angemessen Vergütung. Auch die Vergütung ist im Arbeitnehmererfindergesetz, welches den Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln soll, geregelt
Vorsicht bei freien Erfindungen
Wenn eine Erfindung weder aus betrieblichem Wissen entsteht, noch einer Tätigkeit des Arbeitnehmers obliegt, handelt es sich hingegen um eine freie Erfindung.
Da die Unterschiede oftmals fließend sind, sollte der Arbeitnehmer in unsicheren Fällen seine Erfindung dem Arbeitgeber trotzdem mitteilen. So ist er in jedem Fall gegen etwaige Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers abgesichert.
Innerhalb der Erfindungsmeldung muss der Arbeitnehmer jedoch kenntlich machen, dass es sich nicht um eine Arbeitnehmererfindung sondern um eine freie Erfindung handelt. Ist der Arbeitgeber anderer Ansicht hat er drei Monate Zeit dies zu beweisen.
Mehr zum Thema Geistiges Eigentum und den nächsten nötigen Schritten bei der Anmeldung eines Patents, finden Sie in unserer Rubrik Patentrecht.