Der Forexhandel erfreut sich immer stärker wachsender Beliebtheit. Ziel des Handels ist es, Gewinne durch eingesetztes Kapital zu erzielen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland der Steuerpflicht. Der Einfachheit halber hatte der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer in Höhe von 25
Prozent eingeführt, mit der diese Gewinne pauschal besteuert werden. Viele Trader gehen daher davon aus, dass die Gewinne aus dem Forexhandel auch nur mit 25 Prozent besteuert werden müssten. Dem ist nicht so.
Devisengeschäfte werden anders eingeordnet
Während Zinsen aus Anleihen oder Dividenden aus Aktien nicht eigenständig sind, handelt es sich bei Devisen um eigenständige Wirtschaftsgüter, die auf einem speziellen Markt, dem Spotmarkt, gehandelt werden. Gewinne aus einem Devisengeschäft sind beispielsweise Gewinnen aus dem Verkauf einer Immobilie gleichzusetzen. Diese Erträge werden nicht mit der Abgeltungssteuer belegt, sondern im Rahmen der Anlage „SON“ zur Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Noch ist die Einstufung der Gewinne aus Devisengeschäften steuerrechtlich aber noch nicht abschließend geklärt, die Option, dass diese Erträge doch mit der Abgeltungssteuer zu versteuern sind, steht noch offen. Wer also einen persönlichen Steuersatz von mehr als 25 Prozent hat, kann die Erträge durchaus als Erträge aus Kapitalvermögen deklarieren.
Unterlassen gilt nicht
Einige Trader unterliegen dem Irrglauben, dass die Erträge aus Forex-Deals steuerfrei seien, da die Broker in den meisten Fällen im Ausland ansässig sind und die Steuern nicht an die deutschen Finanzbehörden abführen, wie dies beispielsweis die Banken tun. Die Frage, ob man steuerfrei Devisenhandel betreiben kann, muss eindeutig verneint werden. Im Fall eines ausländischen Brokers ist es Sache des deutschen Traders, die Gewinne selbst anzugeben. Anders verhält es sich bei deutschen Brokern. Diese führen die Steuern für ihre Kunden auf der Basis der Abgeltungssteuer ab. Erfreulich ist, dass dies nicht nach jedem realisierten Gewinn der Fall ist, sondern die Steuern in einem Topf gesammelt werden. Am Ende des Jahres werden dann die Gewinne mit den Verlusten verrechnet und nur der Steueranteil an das Finanzamt überwiesen, der auf den tatsächlichen Gewinn anfiel. Dies hat noch einen weiteren Vorteil. Die Steuern werden faktisch gestundet und stehen als Handelskapital bis zu Jahresende zur Verfügung.
Wer seine Gewinne mit der Abgeltungssteuer versteuert und dies vom Finanzamt anerkannt bekommt, kann die Steuerschuld unter Umständen mindern. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, erhält er auf Antrag die Differenz zu der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer zurückerstattet. Je nach dem, in welche Richtung die Rechtsprechung am Ende bezüglich der Besteuerung beim Forexhandel tendieren wird, persönlicher Steuersatz oder Abgeltungssteuer, die Zahlungspflicht besteht. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land der Broker ansässig ist.